Bei Unite gilt: Für die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Inhalte in dem überlassenen Katalog ist der Lieferant verantwortlich.
Alle angebotenen und gelieferten Artikel entsprechen den geltenden europäischen Verordnungen und Richtlinien, deren Umsetzungsbestimmungen in nationales Recht sowie weiteren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Vertragsgebietes in der jeweils aktuellen Fassung.
Die nachfolgenden Erläuterungen und Darstellungen von Produkten dienen lediglich der Orientierung und der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht.
Details zu einzelnen Produktgruppen sehen Sie durch einen Klick auf die jeweilige Produktgruppe:
Sachkundepflichtige Stoffe und Gemische
Stoffe und Gemische, die der Sachkundepflicht nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) unterliegen, werden nicht von Unite verkauft.
Dazu gehören Stoffe und Gemische mit den folgenden Kennzeichnungen:
GHS01 Explodierende Bombe
GHS02 und einem der Gefahrenhinweise H224, H241 und H242 Flamme
GHS03 Flamme über einem Kreis
GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen
GHS08 und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 Gesundheitsgefahr
kein Piktogramm
Artikel, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.
kein Piktogramm
Artikel, die nach Verordnung EU 2019/1148 einer Abgabebeschränkung oder Meldepflicht unterliegen. Darunter zählen u.a. Aceton und Schwefelsäure.
Aus technischen und organisatorischen Gründen können die Ausnahmen zu Verboten des Inverkehrbringens nach § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung bei Unite nicht angewendet werden und es gelten uneingeschränkt alle hier aufgeführten Kennzeichnungen als ausreichende Bedingung dafür, dass die betroffenen Stoffe und Gemische inklusive Biozidprodukte bei Unite nicht angeboten werden dürfen.
Weitergehende Verbote und Beschränkungen nach z. B. Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) oder auch Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (FCKW-Verordnung) sind ebenfalls zu beachten.
Pflanzenschutzmittel
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind vom Verkauf bei Unite ausgeschlossen.
Arzneimittel
Der Verkauf von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz ist bei Unite ausgeschlossen.
Kennzeichnungspflichtige, gefährliche Stoffe und Gemische sowie Biozidprodukte, welche nicht unter ‚Unzulässige Produkte‘ fallen, können bei Unite verkauft werden, unterliegen jedoch den Werbevorschriften nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung).
Im Folgenden wird darauf hingewiesen, wie bestimmte Produkte und/oder Produktgruppen zu kennzeichnen sind. Dies umfasst lediglich eine exemplarische Darstellung.
Sicherheitsdatenblatt
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert dem gewerblichen Kunden zur Verfügung zu stellen, wenn Stoffe und Gemische als gefährlich eingestuft wurden. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer spätestens mit der ersten Lieferung des Stoffes/Gemisches zu übergeben.
Als Mehrwert für den Kunden steht das Sicherheitsdatenblatt neben dem Artikeldatenblatt auf der Artikeldetailseite jederzeit zum Download bereit.
Für die Listung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, die der Kennzeichnungspflicht unterliegen, sowie Stoffen mit dem Hinweis EUH210 (Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich) ist die Hinterlegung eines aktuellen Sicherheitsdatenblattes im elektronischen Katalog bei Unite eine Pflichtanforderung.
Bei relevanten Änderungen im Sicherheitsdatenblatt besteht gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung eine rückwirkende Informationspflicht, wonach alle Kunden, die in den letzten 12 Monaten beliefert wurden, über die Änderungen informiert werden müssen.
Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, ist es notwendig, dass Sie uns die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter unter Angabe der jeweiligen Unite-Bestellnummer per E-Mail an SDB@unite.eu senden.
Gefahrstoffkennzeichnung
Zusätzlich zur Bereitstellung des Sicherheitsdatenblatts muss eine deutliche Kennzeichnung für den Kunden erfolgen. Das heißt, dass jeder Artikel, der diese Kriterien erfüllt, im Katalog so zu kennzeichnen ist, dass der Kunde bereits vor der Bestellung auf die Gefährlichkeit hingewiesen wird.
Die benötigten Angaben zur Kennzeichnung der einzelnen Artikel/Gemische/Stoffe können Sie dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) entnehmen. Unter Punkt 2 bzw. 2.2 (Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ist die Kennzeichnung (Gefahren-Piktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise) angegeben.
Die Artikelbeschreibung muss folgende Angaben enthalten:
die Gefahrstoffkennzeichnung mit Piktogramm nach GHS (nicht als Bild, sondern als Tag im elektronischen Katalog),
das Signalwort (Achtung bzw. Gefahr),
die Gefahrenhinweise (H-Sätze mit Wortlaut),
ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt,
ggf. eine Sonderkennzeichnung nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), d. h. ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze).
Darstellung der Gefahrstoffkennzeichnung im Katalog
Für die Darstellung stehen sowohl Piktogramme als auch die Signalwörter Gefahr und Achtung zur Verfügung. Wenn Sie die Kennzeichnung wie folgt im Katalog mitliefern, wird die Darstellung auf Unite automatisch gesteuert. Als Piktogramme sind nur die folgenden erlaubt:
GHS02 Flamme
GHS04 Gasflasche
GHS05 Ätzwirkung
GHS07 Ausrufezeichen
GHS08 Gesundheitsgefahr
GHS09 Umwelt
Alle Möglichkeiten können auch in unterschiedlichen Kombinationen vorkommen. Ein Mehrfachsetzen der Elemente ist möglich, bis zu maximal 4 Zeichen gleichzeitig.
Die technische Umsetzung dieser Angaben in Ihrem Katalog wird im nachfolgenden Absatz erläutert. Bitte verwenden Sie eine der beiden genannten Arten, da nur so die korrekte Darstellung gewährleistet werden kann. Andere Darstellungsarten (z. B. über Bilder oder andere/anderslautende Tags) werden von Unite nicht unterstützt und sind unzulässig.
Kennzeichnung von Biozid-Produkten
Für die Listung von Biozid-Produkten bedarf es eines Merksatzes, der zwingend in der Langbeschreibung aufzuführen ist und sich gut lesbar und deutlich von der eigentlichen Werbung abhebt.
Biozid-Merksatz:
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) darf die Werbung für Biozidprodukte hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Das heißt, sie darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Artikel für das jeweilige Land, in dem Sie die Biozidprodukte in Verkehr bringen möchten, verkehrsfähig und gemäß Artikel 17 der Biozid-Verordnung zugelassen sind, d. h. in Deutschland eine noch gültige BAuA-Registriernummer (in der Form N-00000) oder eine deutschland- bzw. europaweite Zulassungsnummer (z. B. DE-0000000-0000 bzw. EU-0000000-0000) besitzen.
Zusammenfassend werden folgende Angaben zwingend benötigt:
Biozid-Merksatz
Name und Wirkstoff
Zulassungs- bzw. BAuA-Registriernummer des Biozidprodukts
Sicherheitsdatenblatt
Kennzeichnung laut CLP-Verordnung entsprechend Absatz 2.2 im Sicherheitsdatenblatt
ggf. Hinweise zur Anwendung, Informationen zum Einsatzbereich bzw. Verbote und Beschränkungen (z. B. Limitierung auf Profi-Anwender)
Die Produktbilder müssen dem Produkt entsprechen.
Eine Beispieldatei für die korrekte Angabe des Biozid-Merksatzes und weiterer Angaben finden Sie in folgender Datei:
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte gelten Desinfektionsmittel entweder als Medizinprodukte, Biozide oder Arzneimittel. Nur solche Artikel, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der in Art. 1 Abs. 1, Abs. 4 MDR-VO genannten Produkte dienen, sind als Medizinprodukte zu qualifizieren.
Desinfektionsmittel, die außerhalb der Reinigung der in diesem Punkt genannten Produkte verwendet werden, wie beispielsweise Händedesinfektionsmittel, können entweder Biozide oder Arzneimittel sein.
Ob es sich bei dem Desinfektionsmittel um ein Arzneimittel handelt, ist anhand der Kennzeichnung auf der Verpackung zu entnehmen (das Produkt enthält in diesem Fall eine Pharmazentralnummer, sowie die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen). Zudem handelt es sich meist um ein Arzneimittel, wenn das Desinfektionsmittel einen oder mehrere verschreibungspflichtige Stoffe enthält.
Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich hingegen dann um ein Biozid, wenn das Produkt einer der 22 Produktarten aus Anhang V der Biozid VO EU 528/2012 zuzuordnen und mit einer gültigen Registrier- bzw. Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin versehen ist.
Der Vertrieb von Arzneimitteln ist bei Unite ausgeschlossen (siehe oben). Bei dem Vertrieb von Biozidprodukten ist zwingend der ‚Biozid-Merksatz‘ anzubringen.
Umsetzung im Katalog
Welche Angaben sind Pflichtangaben?
Folgende Angaben sind, falls im Sicherheitsdatenblatt vorhanden, Pflichtangaben:
GHS-Kennzeichnung (z. B. GHS04, GHS07)
GHSSIGNAL [G (=Gefahr) oder A (=Achtung)]
Gefahrenhinweise (z. B. H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar)
Sicherheitsdatenblatt
ggf. eine Sonderkennzeichnung nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), d. h. ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze)
Weitere Hinweise:
Das Gefahrstoff-Logo wird automatisch von unserem System bereitgestellt und muss nicht übermittelt werden.
Eine Mehrfachkennzeichnung für GHS ist möglich und ggf. notwendig.
Das GHSSIGNAL wird nur einmal am Artikel angegeben.
Artikel mit bestimmter GHS-Kennzeichnung sind vom Verkauf bei Unite ausgeschlossen: GHS01, GHS02*, GHS03, GHS06, GHS08**
* mit den Gefahrenhinweisen H224, H241 und H242
** mit den Gefahrenhinweisen H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
Die Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) ist optional
Umsetzung im Katalog (XML-Format)
Die Kennzeichnung Ihrer Produkte nach GHS erfolgt über die Elemente SPECIAL_TREATMENT_CLASS und ARTICLE_FEATURES.
Kennzeichnung über SPECIAL_TREATMENT_CLASS
Jede Kennzeichnung wird in einem separaten Element SPECIAL_TREATMENT_CLASS angelegt. Der type=„GHS“ darf dabei mehrfach vorkommen. Die Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen innerhalb der ARTICLE_FEATURES angegeben werden.
Beispiel für die Einfachkennzeichnung GHS mit GHSSIGNAL:
Im Bereich ARTICLE_FEATURES werden die Gefahrenhinweise und optional die Sicherheitshinweise angegeben. Bei Mehrfachkennzeichnung werden mehrere FVALUE verwendet.
Alternativ zur Kennzeichnung über SPECIAL_TREATMENT_CLASS kann die GHS-Kennzeichnung (z. B. GHS04, GHS07) und das GHSSIGNAL auch über die ARTICLE_FEATURES angelegt werden.
Beispiel für die Einfachkennzeichnung GHS mit GHSSIGNAL und Gefahrenhinweis:
Beispiel für die Mehrfachkennzeichnung GHS mit GHSSIGNAL, Gefahren- und Sicherheitshinweisen:
<ARTICLE_FEATURES>
<FEATURE>
<FNAME>GHS</FNAME>
<FVALUE>GHS02</FVALUE>
<FVALUE>GHS07</FVALUE>
</FEATURE>
<FEATURE>
<FNAME>GHSSIGNAL</FNAME>
<FVALUE>G</FVALUE>
</FEATURE>
<FEATURE>
<FNAME>Gefahrenhinweise</FNAME>
<FVALUE>H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.</FVALUE>
<FVALUE>H319 Verursacht schwere Augenreizung.</FVALUE>
</FEATURE>
<FEATURE>
<FNAME>Sicherheitshinweis </FNAME>
<FVALUE>P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.</FVALUE>
<FVALUE>P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. </FVALUE>
</FEATURE>
</ARTICLE_FEATURES>
Bitte beachten Sie, dass zur vollständigen GHS-Kennzeichnung auch das zugehörige Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden muss. Sicherheitsdatenblätter werden im Element MIME_PURPOSE mit safety_data_sheet gekennzeichnet:
Hinterlegen Sie die GHS-Kennzeichnung im Feld FNAME und den zugehörigen Wert (GHS02, GHS07, GHS08 usw.) im Feld FVALUE. Falls Sie bisher nicht mit Artikelmerkmalen gearbeitet haben, verwenden Sie die Felder FNAME1 und FVALUE1:
Eine Mehrfachkennzeichnung ist möglich, als Trennzeichen dient das Pipe-Zeichen („|“):
GHS-Signalwort
Neben der GHS-Kennzeichnung ist das GHSSIGNAL erforderlich. Hinterlegen Sie GHSSIGNAL im Feld FNAME und den zugehörigen Wert (A oder G) im Feld FVALUE. Falls Sie bisher nicht mit Artikelmerkmalen gearbeitet haben, verwenden Sie die Felder FNAME2 und FVALUE2:
Gefahrenhinweise
Bitte verwenden Sie auch für die Angabe der Gefahrenhinweise (H-Sätze) die Spalten FNAME und FVALUE. Falls Sie bisher nicht mit Artikelmerkmalen gearbeitet haben, verwenden Sie die Felder FNAME3 und FVALUE3:
Eine Mehrfachkennzeichnung ist möglich, als Trennzeichen wird das Pipe-Zeichen („|“) verwendet:
Das folgende Beispiel zeigt die vollständige GHS-Kennzeichnung für mehrere Produkte in der ‚products-Datei‘:
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